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1. Definitionen
Angebot / Offerte | jedes Angebot von Packriese zum Abschluss eines Vertrags; |
Kunde | die natürliche oder juristische Person, an die Packriese ein Angebot zur Lieferung von Produkten unterbreitet und/oder die mit Packriese einen Vertrag abschließt; |
Vertrag | jeder Vertrag zwischen den Parteien über den (Ver-)Kauf und die Lieferung von Produkten durch Packriese an den Kunden; |
Parteien | Packriese und Kunde bzw. jeder für sich; |
Produkte | die von Packriese auf Grundlage des Vertrags an den Kunden zu liefernden (bedruckten) Produkte; |
Packriese | Packriese (eingetragener Name Nemook Trading B.V.), Handelsregisternummer 57873518, Anwender dieser Bedingungen; |
Schriftlich | per Brief, E-Mail oder Gerichtsvollzieher; |
Bedingungen | diese allgemeinen Geschäftsbedingungen von Packriese. |
2. Anwendbarkeit
2.1 Diese Bedingungen gelten für alle Angebote und Verträge, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle daraus resultierenden und darauf aufbauenden Verträge.
2.2 Wenn diese Bedingungen auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag anwendbar waren, gelten sie automatisch – ohne dass dies noch gesondert zwischen den Parteien vereinbart werden muss – für jeden danach zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.
2.3 Die Anwendbarkeit von Bedingungen des Kunden auf einen Vertrag wird von Packriese ausdrücklich abgelehnt, es sei denn und nachdem die betreffenden Bedingungen ausdrücklich schriftlich von Packriese auf einen Vertrag für anwendbar erklärt wurden.
2.4 Im Falle der Nichtigkeit oder Aufhebung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Bedingungen durch den Kunden bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen uneingeschränkt auf den Vertrag anwendbar. Die Parteien werden sich beraten, um eine nichtige oder aufgehobene Bestimmung dieser Bedingungen durch eine Bestimmung zu ersetzen, die gültig bzw. nicht anfechtbar ist und die dem Zweck und der Absicht der nichtigen bzw. aufgehobenen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
2.5 Soweit ein Vertrag von einer oder mehreren Bestimmungen dieser Bedingungen abweicht, hat das im Vertrag festgelegte Vorrang. Die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen bleiben in diesem Fall uneingeschränkt auf den Vertrag anwendbar.
2.6 Falls Übersetzungen dieser Bedingungen herausgegeben wurden, gilt, dass die Version in niederländischer Sprache der/den Version(en) in anderen Sprachen vorgeht.
3. Angebote
3.1 Ein Angebot ist, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, unverbindlich und gültig für die im Angebot angegebene Frist. Gibt das Angebot keine Annahmefrist an, verfällt das Angebot spätestens 14 Tage nach dem im Angebot angegebenen Datum.
3.2 Wenn der Kunde Packriese zum Zweck der Abgabe eines Angebots Daten oder Informationen zur Verfügung stellt, darf Packriese von deren Richtigkeit ausgehen und ihr Angebot darauf basieren. Der Kunde stellt Packriese von jeglichen Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Verwendung der vom Kunden oder in dessen Namen bereitgestellten Daten oder Informationen frei.
3.3 Eine von Packriese dem Kunden zur Verfügung gestellte Preisliste oder eine andere Übersicht, in der Preise allgemein angegeben sind, stellt kein Angebot dar.
4. Zustandekommen von Verträgen
4.1 Unter Berücksichtigung der übrigen in diesen Bedingungen festgelegten Vorschriften kommt ein Vertrag nur zustande:
-
durch Annahme eines Angebots durch den Kunden; oder
-
indem Packriese tatsächlich einen Auftrag des Kunden ausführt.
4.2 Der Vertrag ersetzt alle früheren Vorschläge, Korrespondenzen, Vereinbarungen oder andere Kommunikationen zwischen den Parteien, die vor dem Abschluss des Vertrags stattgefunden haben.
5. Preise
5.1 Die von Packriese in bestimmten Fällen verbreiteten Preislisten sind unverbindlich und binden Packriese nicht, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich anders angegeben.
5.2 Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten die im Vertrag angegebenen Preise. Offensichtliche Fehler oder Irrtümer, die auf der Website von Packriese angegeben sind, binden Packriese nicht. Bei einer fehlerhaften Angabe ist Packriese nicht verpflichtet, das Produkt zum fehlerhaften Preis zu liefern.
5.3 Die Preise verstehen sich vorbehaltlich Druckfehler. Im Falle von Druckfehlern hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz.
5.4 Alle Preise verstehen sich in Euro und sind – sofern nicht ausdrücklich anders angegeben – exklusive Mehrwertsteuer und zusätzlicher Kosten.
5.5 Kommen zwischen den Parteien Verträge zustande, ohne dass ein Preis ausdrücklich vereinbart wurde, gelten zwischen den Parteien die Preise, die Packriese zum Zeitpunkt der Erfüllung der Verpflichtungen durch Packriese anwendet, unabhängig von zuvor gemachten Angeboten oder zuvor geltenden Preisen.
5.6 Packriese ist berechtigt, den Preis zu ändern, wenn eine Erhöhung eines oder mehrerer preisbestimmender Faktoren (nach Einschätzung von Packriese) eingetreten ist. Die Zahlung der Preiserhöhung erfolgt gleichzeitig mit der Zahlung des Hauptbetrags oder der letzten Rate.
5.7 Wenn die Preiserhöhung gemäß Artikel 5.5 insgesamt um mehr als 20% gegenüber dem ursprünglichen Preis gestiegen ist, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung zu kündigen. In diesem Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz.
6. Lieferung
6.1 Packriese sorgt für den Transport der Produkte, die gemäß dem Vertrag am vereinbarten Ort geliefert werden.
6.2 Packriese ist berechtigt, eine Bestellung in Teilstücken zu liefern und die gelieferten Produkte separat zu fakturieren.
6.3 Die Lieferung erfolgt DAP, gemäß den Incoterms 2020, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
6.4 Packriese hat ihre Lieferpflicht erfüllt, indem sie die Produkte am vereinbarten Ort bereitgestellt hat. Sollte das Produkt dem Kunden am vereinbarten Ort angeboten worden sein, aber nicht angenommen werden, nimmt Packriese die Produkte zurück. Die Parteien werden einen neuen Liefertermin vereinbaren. Die Transportkosten für die neue Lieferung werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
7. Lieferzeit
7.1 Die von Packriese angegebene Lieferzeit ist stets eine Richtzeit und stellt daher niemals eine verbindliche Frist dar. Eine Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit gibt in keinem Fall Anspruch auf Schadensersatz.
7.2 Die von Packriese angegebene Lieferzeit beginnt, wenn über alle (technischen) Details der Verpflichtungen von Packriese Einigung erzielt wurde und alle notwendigen Voraussetzungen für die Ausführung des Vertrages erfüllt sind.
7.3 Sollten andere Umstände vorliegen als denen, die Packriese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt waren, kann Packriese die Lieferzeit um die Zeit verlängern, die erforderlich ist, um den Vertrag unter den geänderten Umständen auszuführen.
7.4 Packriese gerät nur dann in Verzug nach Überschreiten einer vereinbarten Lieferfrist oder der verlängerten Lieferfrist gemäß Artikel 7.3, wenn sie vom Kunden eine schriftliche Aufforderung zur Leistung erhalten hat, in der ihr eine angemessene Frist von 1 Monat gesetzt wird, um die Lieferung zu leisten, und die Erfüllung auch innerhalb dieser Frist ausbleibt. Im Falle der Vertragsauflösung hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz, es sei denn, die Überschreitung der letztgenannten Frist beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsleitung von Packriese und/oder deren leitenden Angestellten.
8. Zahlung
8.1 Der Kunde zahlt eine Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum. Der Kunde bezahlt die Rechnung auf das von Packriese angegebene Bankkonto. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Zahlung ist der Moment, in dem Packriese den betreffenden Betrag erhalten hat.
8.2 Falls die Zahlung einer Rechnung nicht vollständig innerhalb der festgelegten Frist erfolgt, gerät der Kunde sofort, ohne dass eine weitere Mahnung erforderlich ist, in Verzug, und ab dem Tag nach dem Fälligkeitsdatum der betreffenden Rechnung ist der gesetzliche Verzugszins (Artikel 6:119a BGB) fällig, wobei ein Monatsteil als ganzer Monat gilt. Darüber hinaus trägt der Kunde alle außergerichtlichen Inkassokosten, die von den Parteien vorab auf mindestens 15% der offenen Forderung mit einem Minimum von 150 € festgelegt werden, unbeschadet des Rechts von Packriese, die tatsächlichen außergerichtlichen Kosten geltend zu machen, wenn diese höher sind.
8.3 Falls der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung gemäß Artikel 8.2 in Verzug ist, sind auch alle anderen offenen Rechnungen sofort fällig, ohne dass eine weitere Mahnung erforderlich ist.
8.4 Zahlungen des Kunden gelten zunächst zur Begleichung der geschuldeten Kosten, Zinsen und anschließend der fällig werdenden Rechnungen, die am längsten offen stehen, auch wenn der Kunde bei der Zahlung angibt, dass die Zahlung eine andere Rechnung betrifft.
8.5 Unbeschadet der zwingenden gesetzlichen Vorschriften hat der Kunde nicht das Recht, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Packriese auszusetzen und/oder mit Forderungen von Packriese gegenüber dem Kunden zu verrechnen.
8.6 Packriese ist berechtigt, jederzeit vollständige Vorauszahlung des Kaufpreises oder sonstige Sicherheiten für die Zahlung des Kaufpreises zu verlangen.
8.7 Packriese ist berechtigt, alle Forderungen gegenüber dem Kunden mit jeglichen Schulden, die Packriese gegenüber dem Kunden oder mit dem Kunden verbundenen (Rechts-)Personen haben könnte, zu verrechnen.
8.8 Alle Forderungen von Packriese gegenüber dem Kunden sind in den folgenden Fällen sofort fällig:
-
wenn Packriese nach Abschluss des Vertrages von Umständen Kenntnis erlangt, die ihr hinreichenden Grund geben zu befürchten, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ganz nach Ermessen von Packriese; und
-
im Falle der Beantragung von Insolvenz oder Zahlungsaufschub des Kunden sowie der Liquidation oder Insolvenz des Kunden.
9. Bedruckte Produkte
9.1 Packriese prüft nicht die vom Kunden gelieferten Spezifikationen für den Druck, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Logos, Texte, Maße und/oder Designs.
9.2 Nachdem der Vertrag für bedruckte Produkte zustande gekommen ist, sendet Packriese dem Kunden einen digitalen Proof. Der Kunde ist verpflichtet, diesen digitalen Proof auf Abweichungen und Fehler zu überprüfen und diese – falls zutreffend – so schnell wie möglich an Packriese zu melden. Mit der Genehmigung des digitalen Proofs erkennt der Kunde an, dass dieser den Vertrag erfüllt. Bei Abweichungen und Fehlern, die vom Kunden im digitalen Proof nicht bemerkt und Packriese nicht gemeldet wurden, muss der Kunde den Vertrag erfüllen und hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.
9.3 Der Kunde erkennt an, dass geringe Abweichungen zwischen dem digitalen Proof und den gelieferten bedruckten Produkten oder zwischen verschiedenen Aufträgen vorkommen können. Der Kunde erkennt auch an, dass Farben des digitalen Proofs, die auf dem (Computer-)Bildschirm angezeigt werden, von den Farben der bedruckten Produkte abweichen können. In diesem Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz.
10. Verjährungsfristen
10.1 Jedes Recht des Kunden, aus welchem Grund auch immer, gegenüber Packriese im Zusammenhang mit gelieferten Produkten erlischt nach 12 Monaten ab dem Datum, an dem der Kunde Kenntnis erhielt oder vernünftigerweise hätte erhalten können, von der Existenz dieses Rechts und Packriese vor Ablauf dieser Frist keine schriftliche Forderung des Kunden erhalten hat. Die in der vorhergehenden Satz gemeinte Mitteilung muss begründet wiedergeben, auf welcher Grundlage die Forderung beruht.
10.2 Falls der Kunde innerhalb der in Artikel 10.1 genannten Frist eine schriftliche Forderung gegenüber Packriese in Bezug auf die von ihr gelieferten Produkte erhebt, erlischt jede Klage des Kunden in dieser Angelegenheit ebenfalls, wenn Packriese nicht innerhalb einer Frist von 4 Monaten nach Erhalt der betreffenden schriftlichen Forderung vor dem zuständigen Gericht gemäß Artikel 19 dieser Bedingungen verklagt wird.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Alle gelieferten Produkte bleiben im Eigentum von Packriese bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Kunde alle Verpflichtungen – aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag(en), einschließlich Forderungen bezüglich von Bußgeldern, Zinsen und Kosten – erfüllt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, die von Packriese gelieferten Produkte getrennt von anderen Gegenständen und deutlich als Eigentum von Packriese identifiziert aufzubewahren und ordnungsgemäß zu versichern und versichert zu halten. Solange auf gelieferten Produkten ein Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde diese nicht belasten oder veräußern, es sei denn, der Kunde hält dies zur Ausübung seines Unternehmens für notwendig.
11.2 Nachdem Packriese ihren Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, kann sie die gelieferten Produkte zurückholen. Der Kunde gestattet Packriese den Zugang zu dem Ort, an dem sich die Produkte befinden.
11.3 Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte pfänden oder Rechte daran begründen oder geltend machen wollen, ist der Kunde verpflichtet, Packriese unverzüglich darüber zu informieren.
12. Höhere Gewalt
12.1 Packriese kann nicht zur Erfüllung, Nachbesserung oder Schadensersatz herangezogen werden, wenn ein Mangel auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
12.2 Neben dem, was unter diesem Begriff im Gesetz und in der Rechtsprechung verstanden wird, umfasst höhere Gewalt gemäß Artikel 12.1 auf jeden Fall – aber nicht ausschließlich – auch einen Mangel aufgrund von (a) Problemen und/oder erheblichen Störungen im Produktionsprozess bei Lieferanten, einschließlich Versorgungsunternehmen, (b) dem Nicht-Liefern notwendiger Materialien durch Dritte, (c) Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Hilfspersonen, (d) Arbeitskämpfen, (e) übermäßigem Krankenstand des Personals, (f) Brand, Verlust und Diebstahl, (g) außergewöhnlichen Wetterbedingungen (wie Überschwemmungen), (h) Regierungsmaßnahmen (sowohl national als auch international), einschließlich aber nicht beschränkt auf Einfuhr- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen, (i) Krieg, Mobilisierung, Unruhen, Aufstände, Belagerungszustand, (j) Sabotage, (k) Verkehrsunterbrechungen, (l) Maschinenbruch, (m) Cyberkriminalität, Hacks, (n) Transportverzögerungen und/oder (o) Epidemien, Pandemien.
12.3 Im Fall von höherer Gewalt hat Packriese die Wahl, entweder die Ausführung des Vertrags auszusetzen, bis die Situation höherer Gewalt beendet ist, oder den Vertrag, ganz oder teilweise, auch nachdem zunächst eine Aussetzung gewählt wurde, aufzulösen. In beiden Fällen hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz. Wenn die Zeitspanne, in der die Erfüllung der Verpflichtungen durch Packriese aufgrund höherer Gewalt unmöglich ist, länger als 30 Tage dauert, ist auch der Kunde befugt, den Vertrag teilweise (für die Zukunft) aufzulösen, wobei Packriese gemäß Artikel 12.4 Anspruch auf Vergütung für bereits geleistete Arbeiten hat. Bei einer teilweisen Auflösung aufgrund höherer Gewalt besteht keine Verpflichtung zur Schadensersatzleistung für etwaige Schäden.
12.4 Wenn Packriese zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt bereits teilweise ihren Verpflichtungen nachgekommen ist oder nur teilweise nachkommen kann, hat sie Anspruch auf den Teil der geleisteten Arbeiten und der Kunde ist verpflichtet, diese Vergütung zu leisten, als ob es sich um einen separaten Vertrag handelte.
13. Haftung
13.1 Packriese haftet nur für direkte Schäden, die dem Kunden entstehen und die auf eine von Packriese zu vertretende Vertragsverletzung zurückzuführen sind. Anspruch auf Ersatz besteht jedoch nur für Schäden, gegen die Packriese versichert ist oder nach den Umständen der Branche und dem Markt, in dem Packriese tätig ist, vernünftigerweise hätte versichert sein müssen – und nur bis zur Höhe, die der Versicherer in diesem Fall auszahlt.
13.2 Packriese haftet nicht für:
-
Vermögensschäden, wie – aber nicht beschränkt auf – Geschäftsschäden, Folgeschäden, Verzögerungsschäden und entgangenen Gewinn;
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Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder Dritter im Widerspruch zu von Packriese erteilten Anweisungen oder im Widerspruch zu dem Vertrag und diesen Bedingungen entstehen;
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Schäden, die direkt durch von oder im Namen des Kunden an Packriese übermittelte falsche, unvollständige und/oder mangelhafte Informationen entstehen.
13.3 Der Schadenersatz ist auf den Nettorechnungsbetrag der gelieferten Produkte begrenzt, wenn:
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es Packriese zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags nicht oder nicht zu angemessenen Bedingungen möglich war, eine Versicherung wie in Absatz 1 beschrieben abzuschließen oder später zu angemessenen Bedingungen zu verlängern;
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der Versicherer die Zahlung des betreffenden Schadens ablehnt; oder
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der betreffende Schaden nicht durch die Versicherung gedeckt ist.
13.4 Der Kunde stellt Packriese von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden frei, die durch oder im Zusammenhang mit von Packriese gelieferten Produkten entstanden sind, soweit Packriese gegenüber dem Kunden für solche Schäden ebenfalls nicht haftbar wäre.
14. Akzeptanz und Garantie
14.1 Die gelieferten Produkte müssen spätestens innerhalb von 1 Tag nach der Lieferung von Kunden einer Akzeptanzprüfung unterzogen werden, nachdem Packriese ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt hat. Wenn der Kunde Packriese nicht innerhalb der oben genannten angemessenen Frist nach der Lieferung schriftlich Mängel einschließlich Begründung mitteilt, gilt das gelieferte Produkt als vom Kunden akzeptiert und als vertragsgemäß.
14.2 Andere, bei der Lieferung nicht sichtbare Mängel der gelieferten Produkte müssen innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung oder nachdem sie vernünftigerweise entdeckt werden konnten, schriftlich und begründet an Packriese gemeldet werden, andernfalls gilt das gelieferte Produkt als vom Kunden akzeptiert und als vertragsgemäß.
14.3 Falls zwischen Packriese und dem Kunden keine Einigung über das Vorliegen eines Mangels erzielt wird, wird ein unabhängiger Sachverständiger eingeschaltet. Der Sachverständige wird in Absprache mit dem Kunden von Packriese benannt. Die Kosten hierfür trägt die (größtenteils) unterlegene Partei, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
14.4 Beschwerden jeglicher Art hinsichtlich der Ausführung des Vertrages durch Packriese unterbrechen nicht die Zahlungspflicht des Kunden und können nur schriftlich Packriese zur Kenntnis gebracht werden.
14.5 Packriese ist nicht verpflichtet, eine eingereichte Forderung zu bearbeiten, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber Packriese (sowohl finanzieller als auch anderer Art) nicht rechtzeitig und vollständig nachgekommen ist.
14.6 Forderungen bezüglich von Packriese gelieferten Produkten können keinen Einfluss auf zuvor gelieferte oder noch zu liefernde Produkte haben, auch nicht wenn diese zu liefernden Produkte zur Ausführung desselben Vertrages dienen oder dienen werden.
15. Aufhebung und Kündigung
15.1 In den folgenden Fällen ist der Kunde von Rechts wegen im Verzug und ist Packriese berechtigt, ohne weitere Mahnung und ohne gerichtliche Intervention, den Vertrag ganz oder teilweise, nach eigenem Ermessen, aufzulösen, zu kündigen und/oder ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen:
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Der Kunde erfüllt eine oder mehrere seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nur teilweise;
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Der Kunde befindet sich im Zustand des Insolvenzverfahrens, hat Insolvenz oder Zahlungsaufschub beantragt oder einen entsprechenden Beschluss gefasst;
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Der Kunde hat beschlossen, das Unternehmen zu liquidieren oder aufzulösen;
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Der Kunde hat einem oder mehreren Gläubigern ein Angebot zur Regelung von Forderungen gemacht;
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Durch die Verzögerung seitens des Kunden kann von Packriese nicht mehr verlangt werden, den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen einzuhalten.
15.2 Die Aufhebung oder Kündigung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Kunden.
15.3 Im Falle der Aufhebung oder Kündigung gemäß diesem Artikel ist Packriese nicht zur Schadensersatzleistung verpflichtet. Packriese behält jedoch ihre zukünftigen Rechte, einschließlich des Rechts auf vollständige Schadensersatzleistung.
15.4 Wenn ein Fall gemäß Artikel 15.1 eintritt, sind alle Forderungen, die Packriese gegen den Kunden haben könnte oder erhält, sofort und voll einforderbar.
16. Übertragung
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Rechte und/oder Verpflichtungen aus einem Vertrag ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen, einschließlich der Bestellung von Pfandrechten. Die Übertragung von Rechten gemäß § 3:83 Abs. 2 BW ist ausgeschlossen. Diese Klausel hat dingliche Wirkung.
17. Geheimhaltung
Der Kunde ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die er im Rahmen der Ausführung des Vertrages erhält, geheim zu halten. Informationen gelten als vertraulich, wenn dies von einer Partei mitgeteilt wird oder sich aus der Natur der Information ergibt.
18. Geistige Eigentumsrechte
18.1 Alle (geistigen und industriellen) Eigentumsrechte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte und Datenbankrechte, an allen Produkten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Modelle, Zeichnungen, Designs, Dokumentationen, fotografische Aufnahmen, Filme, Datenträger, Geräte und Software (in Objekt- und Quellcode), Daten und Datenbanken, Formen und Matrizen, die Gegenstand oder Resultat der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag sind oder verwendet wurden, liegen bei Packriese. Falls vorgenannte Rechte nicht bei Packriese liegen, ist der Kunde verpflichtet, auf erste Aufforderung jede Mitwirkung an der Übertragung des betreffenden Rechts an Packriese zu leisten.
18.2 Falls die in Artikel 18.1 genannten Rechte nicht bei Packriese liegen, ist der Kunde verpflichtet, auf erste Aufforderung diese Rechte an Packriese zu übertragen. Der Kunde wird jede Mitwirkung an der Übertragung des betreffenden Rechts an Packriese leisten.
18.3 Der Kunde verzichtet auf etwaige Persönlichkeitsrechte bezüglich der Produkte, soweit gesetzlich möglich.
18.4 Packriese gewährt dem Kunden das nicht-exklusive Recht, während der Laufzeit des Vertrages das Handelszeichen von Packriese zu verwenden, unter Berücksichtigung aller Anweisungen von Packriese bezüglich der Nutzung.
18.5 Bei Verletzung der betreffenden (Marken-)Rechte und/oder geistigen Eigentumsrechte wird der Kunde Packriese unverzüglich darüber informieren.
19. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
19.1 Auf alle von Packriese geschlossenen Verträge findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.
19.2 Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts sind nicht anwendbar.
19.3 Alle Streitigkeiten aus dem Vertrag werden ausschließlich dem zuständigen Gericht am Gerichtshof Noord-Holland, Standort Alkmaar, vorgelegt.